AGB
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder über elektronische Medien (Internet, E-Mail) vorgenommen werden. Der Reisevertrag ist erst dann abgeschlossen und erlangt Gültigkeit, sobald die Leistungen durch den Anbieter schriftlich bestätigt wurden.
1.2
Der Abschluss des Reisevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages.
1.3
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
1.4
Ausdrücklich im Prospekt, in der Reisebestätigung und Rechnung etc. als vermittelt beschriebene und durch Dritte ausgeführte Leistungen unterliegen nicht dem Reisevertragsrecht. Im Fall der Reisevermittlung ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder unsere Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Wir haften insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelte Leistung (vgl. §§ 675.631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1 sinngemäß.
2. Bezahlung
Die Zahlung der vereinbarten Leistungen ist bis 21 Tage vor Reiseantritt an den Leistungsanbieter, bei kurzfristigen Reiseanmeldungen spätestens jedoch bei Inanspruchnahme (Anreisetag) in einer Summe zu zahlen. Die Reiseunterlagen werden Ihnen nach Eingang der Zahlung ausgehändigt oder zugesandt.
3. Leistung
Aus den Leistungsbeschreibungen in unserer Broschüre und aus den Angaben in der Reisebestätigung können Sie entnehmen, welche Leistungen vertraglich vereinbart sind. Wir behalten uns vor, vor Vertragsabschluss einzelne Reiseleistungen zu ändern. Über diese Änderungen wird der Gast selbstverständlich vor der Buchung informiert. Der Reiseveranstalter behält sich Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem Inhalt des abgeschlossenen Reisevertrages vor, soweit diese nach Vertragsabschluß notwendig werden, nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4. Rücktritt durch den Gast
Vor Reisebeginn können Sie jederzeit von dem abgeschlossenen Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich geschehen. Die Tourismusgemeinschaft Marbach-Bottwartal kann als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Ihre Aufwendungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Je nach Datum des Zugangs einer Rücktrittserklärung werden die nachfolgend genannten Pauschalsätze berechnet (jeweils in Prozent des Reisepreises):
- Bei Rücktritt bis zum 21. Tag vor Reiseantritt 20%
- Bei Rücktritt bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 50%
- Bei Rücktritt ab dem 7. Tag vor Reiseantritt 80%
Wir empfehlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen.
5. Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann bis zu drei Wochen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der Broschüre oder in der Reisebestätigung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Wir sind ferner verpflichtet, Ihnen die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise aus unserem Angebot ohne Mehrkosten anzubieten, soweit eine entsprechende Buchung möglich ist. Eine bereits geleistete Zahlung erhalten Sie umgehend zurück, sofern Sie nicht an einer anderen Reise teilnehmen.
6. Umbuchungen
Bis zum Reisebeginn können Sie als Urlaubsgast verlangen, dass ein Dritter in Ihre Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Hierzu bedarf es einer Mitteilung an den Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, für den entstandenen Verwaltungsaufwand 15,-- Euro in Rechnung zu stellen. Umbuchungen auf eine andere Unterkunft oder einen anderen Reisetermin können grundsätzlich nur als Neuanmeldungen nach Rücktritt vom Reisevertrag erfolgen.
7. Haftung
Die Tourismusgemeinschaft Marbach-Bottwartal haftet als Reiseveranstalter (gemäß § 651a ff. BGB); insoweit gelten folgende Einschränkungen:
Die vertragliche Haftung der Tourismusgemeinschaft Marbach-Bottwartal für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften die Haltung des jeweiligen Leistungsträgers ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Für alle Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen die Tourismusgemeinschaft als Reiseveranstalter aus „unerlaubter Handlung“, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die Tourismusgemeinschaft Marbach-Bottwartal bei Personenschäden bis 77.000,-- Euro je Reisendem und Reise. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Reisenden und Reise 4.100,-- Euro. Liegt der Reisepreis über 1.400,-- Euro, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
8. Mängelanzeige
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere zur Mängelrüge gegenüber dem Reiseveranstalter verpflichtet. Soweit evtl. Störungen auftreten, sollten Sie sich zunächst an den jeweiligen Leistungsträger wenden. Wird nicht abgeholfen, so ist die Tourismusgemeinschaft Marbach-Bottwartal als Reiseveranstalter zu verständigen.
Eine Mängelrüge muss sofort beim Auftreten des Mangels erfolgen, damit die Tourismusgemeinschaft Marbach-Bottwartal in der Lage ist, den Mangel zu beseitigen. Erfolgt eine Mängelanzeige erst im Nachhinein, sind Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz ausgeschlossen, soweit eine Mängelrüge nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre, jedoch schuldhaft unterlassen wurde.
Ebenso setzt eine Kündigung des Vertrages durch den Reisenden im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise nach §654 e BGB voraus, dass dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Gastes sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise direkt gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Die Verjährung tritt mit dem Ablauf von sechs Monaten nach dem vertraglichen Reiseende ein; sie wird durch eine rechtzeitige Anspruchsmeldung gehemmt.